Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB) über die Vermietung von mobilen
Fest-,Küchen,- Licht-, Ton-, Video- und Bühneneinrichtungen
Vertragsbestandteil
§ 1 Gültigkeit der Bedingungen
Allen Angebot- und Mietvereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Dies gilt auch, soweit der Mieter davon abweichend Bedingungen genannt und der Vermieter diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichende Bedingungen des Mieters haben nur Gültigkeit, wenn diese von dem Vermieter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Angebote
Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich, insbesondere unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit bis zur endgültigen Auftragserteilung. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung des Vermieters bedürfen der Schriftform.
§ 3 Mietgegenstand, Mietpreis, Mietzeit, Zahlungsbedingungen
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Der Vermieter vermietet an den Mieter die im Angebot näher bezeichneten Fest-, Küchen-, Licht-, Ton- und Bühneneinrichtung zu dem dort zwischen den Parteien vereinbarten Mietpreis und für dort vereinbarte Zeit. Das vom Mieter und Vermieter bestätigte Angebot ist Gegenstand dieses Mietvertrages.
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Der Mietpreis ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ohne Skonti zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Mit dem Aufbau der Anlage wird erst nach Zahlung des Mietpreises begonnen.
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Der Mietpreis ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn die Anlage, aus Sicht des Vermieter aus nicht zu vertretenen technischen oder rechtlichen Gründen nicht aufgebaut oder betrieben werden kann, z.B. bei unzureichenden räumlichen Bedingungen oder fehlenden privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen.
§ 4 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag bis spätestens 3 Tage vor vereinbartem Mietbeginn gegen Zahlung einer Stornierungsgebühr, zu kündigen. Die Stornierungsgebühr beträgt bis 10 Tage vor vereinbartem Mietbeginn 50% und bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des im Vertrag vereinbarten Gesamtpreises des Auftrages. Als Zeitpunkt für die Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Kündigung beim Vermieter maßgeblich.
§ 5 Umfang der Vermieterleistung
Soweit zwischen den Parteien keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind mit dem Mietpreis der An- und Abtransport der Anlage an dem vom Mieter benannten Aufstellungsort, die technische Überwachung des Aufbaus und die Überlassung der Anlage zur eigenen, sachgerechten Nutzung durch den Mieter enthalten. Wird das technische Bedienungspersonal vom Vermieter gestellt wird dieses gesondert im Angebot ausgewiesen.
§ 6 Vom Mieter zu erbringende Nebenleistung
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Der Mieter stellt die benötigten Stromanschlüsse auf seine Kosten direkt am Aufbauort der Technik zur Verfügung. Der Mieter haftet für Schäden an den Anlagen des Vermieters bei nicht VDE-gerechtem Zustand der Stromanschlüsse.
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Werden von dem Mieter Aufbauhelfer gestellt, so haben diese eine Stunde vor Beginn des Aufbaus bis zur Übergabe der betriebsbereiten Anlage und eine Stunde vor Beginn des Abbaus bis zum Schluß der Abbauarbeiten zur Verfügung zu stehen. Sollten die vereinbarten Helfer nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sein, so hat der Vermieter das Recht, zu Lasten des Mieters Ersatz zu besorgen.
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Der Mieter stellt sicher, daß zum Zeitpunkt des vereinbarten Aufbaubeginns die Aufbaufläche frei ist und alle vereinbarten technischen Anschlüsse (Strom,Wasser u.s.w.) voll funktionierend und VDE entsprechend zur Verfügung stehen.Bei Aufbauverzögerungen und Wartezeiten die durch Versäumnisse des Mieters entstehen berechnet der Vermieter die zusätzlich anfallenden Personalkosten und alle ggf. anfallenden Folgekosten. Sollte der Abbau nicht zur vereinbarten Zeit, aus Gründen die der Mieter zu verantworten hat, stattfinden können werden alle Zusatzkosten des Vermieters (personal und Folgekosten) zusätzlich berechnet.
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Für das von dem Vermieter mit der An- und Ablieferung der Anlage betraute Personal sowie die ggf. zur Bedienung gebuchten Techniker hat der Mieter auf seine Kosten angemessene Hotelübernachtung (EZ) sowie angemessene Verpflegung für die Zeit zwischen Anlieferung und Abfuhr der Anlage zur Verfügung zu stellen.
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Der Mieter hat alle etwaigen privatrechtlichen oder öffentlichen Genehmigungen zum Aufbau und Betrieb der Anlage, insbesondere etwa erforderliche Abnahmen durch die zuständige Behörde (Baubehörde, Gewerbeaufsichtsamt), selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen.
§ 7 Haftung des Mieters
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Der Mieter haftet während der im Vertrag vereinbarten Mietdauer für alle Beschädigungen und für das Abhandenkommen von Teilen oder der gesamten vom Vermieter geliehenen Anlage in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
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Der Mieter haftet dafür, daß der Transport und die Aufstellung der Anlage zu dem bzw. an dem von ihm benannten Einsatzort möglich ist, insbesondere ,daß die Tragfähigkeit und die lichte Höhe des Aufstellungsortes ausreichend ist und auch ansonsten den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften entspricht.
§ 8 Haftung des Vermieters
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die infolge technisch bedingter Ausfällen der Anlage entstehen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Personenschäden, soweit dem Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Der Haftungsausschluß gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden.
§ 9 Sonderbedingungen Bühnenvermietungen
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Der Mieter sorgt für eine Befahrbarkeit des Aufstellortes mit Lkws direkt bis zum geplanten Aufbauplatz (auch bei Strandaufbau oder bei Rasenflächen). Sollte eine direkte Anlieferung nicht möglich sein Informiert der Mieter den Vermieter darüber und trägt die erhöhten Personalkosten.
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Der Mieter ist bei Anmietung von Openair Bühnen verpflichtet, bei starkem Wind, insbesondere bei Luftbewegungen über Windstärke 7, die Nutzung von Bühnen einzustellen, die Beplanung zu entfernen oder bei Ground-Support-Bühnen das Dach runter zu fahren.
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Treten bei Veranstaltungen Windgeschwindigkeiten über den im Baubuch festgelegten Maximalwerten auf, hat der Vermieter das Recht, die Veranstaltung abzubrechen, um Schäden an Sachwerten oder Personen zu verhindern. Bei Abbruch einer Veranstaltung aufgrund von Windgeschwindigkeiten über den genehmigten Maximalwerten ist der Vermieter von jeglichen Folgeschäden, insbesondere entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden, befreit.
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Bei Anmietung von überdachten Open-Air-Bühnen werden die maximalen Windlasten dem Mieter mitgeteilt und der Mieter akzeptiert mit Unterschrift des Vertrages die bauamtlichen Vorgaben.
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Die zum Aufbau von Bühnen notwendigen Strom- und Wasseranschlüsse müssen zum Zeitpunkt des Aufbaubeginns zur Verfügung stehen. Ist die Stellung eines geländegängigen Staplers durch den Veranstalter vereinbart, muß dieser für den gesamten Auf- und Abbauzeitraum zur Verfügung stehen.Sollte dieses nicht der Fall sein, trägt der Veranstalter die zusätzlich anfallenden Personalkosten für die Verladung der Bühne per Hand.
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Die Stromversorgung muß bei der Anmietung von Bühnen 24 Stunden gewährleistet sein, da ein Abbau bzw. Fahren von Dächern jederzeit aufgrund von erhöhten Windgeschwindigkeiten möglich sein muß.
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Die vom Veranstalter zu stellende Nachtbewachung erhält eine Einweisung und ist verpflichtet, im Falle von erhöhter Windstärke die Bühnen zu sichern (entfernen von Planen bzw. ablassen von Dächern). Sollte die vom Veranstalter gestellte Nachtbewachung dazu nicht in der Lage sein, wird vom Vermieter geeignetes Personal gegen gesonderte Berechnung gestellt.
§ 10 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
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Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Regensburg. Die klagende Partei ist jedoch auch berechtigt, die jeweils andere Partei an deren allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.